Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 411
§ 411 – Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Kurz erklärt
- Vor einem Bußgeldbescheid gegen bestimmte Berufsgruppen muss die Finanzbehörde die zuständige Berufskammer anhören.
- Betroffene Berufe sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
- Der Bußgeldbescheid bezieht sich auf Steuerordnungswidrigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Beratung begangen wurden.
- Die Berufskammer kann relevante Gesichtspunkte zur Entscheidung vorbringen.
- Dies dient der Berücksichtigung der Sichtweise der Berufsgruppe vor der Entscheidung der Finanzbehörde.